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gulli:lexikon » Allmende
gulli:lexikon - Alle Begriffe der Untergrund-SzeneTipp: Benutze die Suche, um weitere Begriffe im gulli:lexikon nachzuschlagen. Die Allmende, auch Allmeind, Allmande, in der Schweiz Allmend und im nordwestlichen niederdeutschen (niedersächsischen) Sprachraum Meent und in Teilen Südtirols Gemoana genannt, ist eine Rechtsform gemeinschaftlichen Eigentums. Das Wort bezeichnet auch das Allmendgut selbst, ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum als Gemarkung. Allmenden sind heute insbesondere im Alpenraum als Wirtschaftsform noch verbreitet.
EtymologieDer Begriff entstand im Hochmittelalter als mhd. al(ge)meinde, almeine, almeide „Gemeindeflur“<ref>Nachweis in Schriftquelle des Mittelalters</ref> <ref>Lexikoneintrag auf www.wissen.de</ref>). Im Hochdeutschen liegt die Betonung auf der zweiten Silbe, im Alemannischen steht das Wort mit Betonung auf der ersten Silbe und ohne Schluss-e. Im Norddeutschen steht dafür das Wort Mark. Allmende als RechtsformAllmende ist eine Sonderform von Gemeingut, vergl. Gemeinheit (Begriffsklärung). Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben. Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung oder einer Gemeindewiese, auf der alle Gemeindemitglieder ihre Nutztiere weiden lassen können (vgl. Alm). FormenDie Allmende wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der so genannten Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt:
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmenden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten (und kennen). Gemeinsam ist den Formen aber, dass die Rechte nie an natürliche Personen, sondern an die Gemeinde selbst oder die jeweiligen Höfe (im Sinne einer juristischen Person) gebunden sind. Die Inanspruchnahme des Anrecht erfordert also Gemeindemitgliedschaft oder die Eigenschaft des Haushaltsvorstandes. Geschichte und EntwicklungIm frühen Mittelalter gab es praktisch in jedem Dorf eine Allmende. Sie ging auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die „Gemeine Mark“ zurück. In Spanien gab es mit fortschreitender reconquista in den Gebieten mit freien Männern neu besiedelte Kommunen, zu deren Bestellung sich die Anrainer zusammenfanden. Daraus erwuchs eine bis heute vereinzelt erhaltene Grundeigentumsstruktur bedeutender ejido-Flächen (Feld-, Flur- und Waldgemeinschaften), die von den Kommunen in gemeinsamer Regie kultiviert und genutzt wurde. Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in Deutschland und England in vielen Fällen die weltlichen Herrscher die Gemeindeflächen an, was ein wichtiger Grund für den deutschen Bauernkrieg war. Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch die Intensivierung der Landwirtschaft vielfach eine Teilung der Allmenden (Markenteilung oder Verkoppelung) herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes war als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder. Das ursprüngliche Rechtsgut der Allmende hat sich nur noch sehr vereinzelt in Süddeutschland, den Alpengebieten Österreichs und der Schweiz erhalten, während in den meisten Fällen die Allmende in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besondern Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen ist. Weil vielfach die überlieferten Bewirtschaftungsregel für die Allmendeflächen nicht mit modernen landwirtschaftlichen Methoden in Einklang zu bringen waren, ging im 20. Jahrhundert die wirtschaftliche Nutzung der Allmende weitgehend zurück. Oft wurde dann auf solche Flächen z.B. für die Schaffung von Neubau- oder Industriegebieten oder Sportanlagen zurückgegriffen. Moderne AllmendenAlpgenossenschaftenIm ganzen Alpenraum existieren Allmenden auch heute, zum Beispiel in der Schweiz in Allmendkorporation Reiti in Horgen am Zürichsee. Unter anderem gibt es in den Kantonen Graubünden und Uri viele Alpweiden als Allmenden (Auch Allmeinen genannt). Die daran beteiligten Landwirte haben das Recht, ihr Vieh nach bestimmten Nutzungsregeln darauf weiden zu lassen. Die Nutzung wird nach „Kuhrechten“ vergeben. Ein Kuhrecht besagt, dass der Landwirt eine Kuh darauf weiden lassen darf. Auch sind die Weide- und Triftwege, die zu den verschiedenen Wirtschaftsflächen der Bauern führen, meist Allmendgut. Der Begriff der Allmende in der VolkswirtschaftslehreIn erweiterter Form findet der Begriff auch in der Volkswirtschaftslehre Verwendung:
Siehe auchLiteratur
Weblinks<imagemap>
Image:Wiktfavicon en.svg|16px|Wiktionary default wikt: desc none</imagemap> Wiktionary: Allmende – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik
Einzelnachweise<references/>cy:Tir comin da:Fælled en:Common land es:Bien comunal fr:Biens communaux it:Beni comuni nl:Meent nn:Allmenning no:Allmenning ru:Альменда sv:Allmänning Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Allmende aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |
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