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Ein Broadcast Flag [ˈbÉčɔːdkɑːstˌflĂŠg] („Ausstrahlungskennzeichnung“) ist eine Form der digitalen Rechteverwaltung (engl. Digital Rights Management, abgekĂŒrzt DRM) fĂŒr den Einsatz bei FernsehĂŒbertragungen.

Auf Verlangen der Rechteinhaber senden die Inhalteanbieter dieses digitale Signal im Datenstrom des Fernsehprogramms mit, wodurch kompatible GerÀte entsprechend gesteuert werden. Unter anderem soll so das zeitversetzte und/oder wiederholte Abspielen sowie die Kopie und Weiterverbreitung einzelner Sendungen eingeschrÀnkt oder ganz unterbunden werden, z. B. durch Limitierung der Anzahl von Kopien oder EinschrÀnkung der Abspielbarkeit auf nur bestimmter, genehmigter Hardware.

Anders als spezifische Implementationen zur digitalen Rechtekontrolle bezeichnet der Terminus Broadcast Flag nur die FĂ€higkeit, dass von der Senderseite aus in einer bestimmten Form Einfluss auf die EmpfĂ€ngerseite genommen werden kann, ob und in wie weit aufnahmefĂ€hige (das heißt unverschlĂŒsselte und/oder analoge) Bildsignale aus dem EmpfangsgerĂ€t geliefert werden.

Inhaltsverzeichnis

Implementation

Die Implementation eines Broadcast Flag setzt immer zwei Stufen voraus:

Die erste besteht darin, dass ein bestimmtes Zeichen (ein Flag) vom Sender an den EmpfĂ€nger ĂŒbermittelt werden muss, das bei diesem den Schutz und/oder das Schutzniveau an den AusgĂ€ngen einstellt.

Die zweite Stufe besteht darin, dass je nach dem eingestellten Schutzniveau die SignalausgĂ€nge des EmpfĂ€ngers entsprechend geschaltet oder darĂŒber ein Signal wie etwa ein Macrovision-Störimpuls ĂŒbergeben wird.

Im Moment mangelt es vor allem an einheitlichen Standards, wie das Flag ĂŒbertragen wird bzw. worin es besteht ebenso wie es bereits mehrere zueinander inkompatible AnsĂ€tze fĂŒr ein Rechtemanagement auf der Ausgangsseite gibt:

  1. beim weit verbreiteten (digitalen) Sendestandard DVB ist keine generelle Definition eines Broadcast-Flags enthalten. Lediglich die Audiodaten enthalten Flags zum Copyright, die noch aus der Zeit des DAT-„Copy Prohibition Bit“ stammen. Der DVB-Standard ist komplett offen, es lassen sich also auch nicht nachtrĂ€glich noch Bedingungen an den Empfang der mit DVB verbreiteten Signale knĂŒpfen. Einzig der als DVB-S2 bezeichnete Standard fĂŒr eine SatellitenĂŒbertragung mit höherer Bandbreite wurde ĂŒberhaupt erst nach den ersten Ideen eines Broadcast-Flags Ende der 1990er Jahre geschaffen, sieht aber auch noch eine unverschlĂŒsselte Übertragung zwischen Sender und EmpfĂ€nger vor.
  2. Erst ein derzeit von Industriegremien vorbereiteter Entwurf fĂŒr eine digitale Übertragung nach DVB wird vermutlich einen geschlossenen (und vermutlich auch generell verschlĂŒsselten) GerĂ€testandard mit sich bringen, bei dem eine Zulassung der GerĂ€te erforderlich ist, um ĂŒberhaupt damit gesendete Signale empfangen zu können.

Drei verschiedene Standards konkurrieren um die Weitergabe von Rechtekontroll-Information auf der Ausgangsseite:

  1. die Ă€lteste „sichere“ SignalĂŒbertragung ist HDCP. Sie enthĂ€lt aber keinerlei Informationen ĂŒber das Schutzniveau, hier kann der Schutz nur durch das Anschalten der VerschlĂŒsselung (voller Schutz, Signal darf nicht aufgezeichnet werden, Signal ist inkompatibel fĂŒr nicht mit dem „Schutzsystem“ ausgestattete GerĂ€te) oder durch das Abschalten der VerschlĂŒsselung (kein Schutz, kein ZĂ€hlen der Kopiengeneration) gesetzt werden.
  2. vom frĂŒher als „ungeschĂŒtzt“ betrachteten analogen Signalausgang gibt es eine Variante mit dem Kopierschutzstandard CGMS-A, die in der Lage ist, Kopiengenerationen mitzuzĂ€hlen und somit z. B. eine einmalige Aufzeichnung zu erlauben, von der aber dann keine Kopien mehr angefertigt werden dĂŒrfen. Aber auch per CGMS-A „geschĂŒtzte“ analoge SignalausgĂ€nge gelten fĂŒr HDCP als „schutzlos“, da es eine betrĂ€chtliche Zahl an alten AufzeichnungsgerĂ€ten gibt, die kein CGMS-A unterstĂŒtzen und damit dieser Schutz auf solchen GerĂ€ten wirkungslos ist. CGMS-A ist eine Weiterentwicklung von Macrovision (das nur bei SDTV funktioniert und dort auch nur die ZustĂ€nde kein Schutz (Störsignal fehlt) oder voller Schutz (Bild wird mit Störsignal ausgegeben) kennt).
  3. mit AACS gibt es eine weitere Art „geschĂŒtztem“ Signalausgang, der aber nur auf der Ebene des digitalen Datenstroms funktioniert, also nur bei den komprimierten Bild- und Tondaten. AACS ist ein komplettes digitales Rechtekontroll-System, das z. B. auch die VorgĂ€nge beim Abspeichern des Signals auf einen austauschbaren DatentrĂ€ger beschreibt.

Aufgrund dieser VariabilitĂ€ten lĂ€sst sich derzeit ein Mechanismus, wie er fĂŒr das Broadcast-Flag nötig ist nur ĂŒber senderspezifische EinschrĂ€nkungen der EmpfangsgerĂ€te realisieren, so wie das beim Sender Premiere ĂŒber die Anforderung nach einem Premiere HD geeignet(en) EmpfĂ€nger ausgedrĂŒckt wird.

gesetzliche Regelungen

Es gibt Bestrebungen (z. B. seitens der US-Regulierungsbehörde FCC), Hersteller von (HDTV-)Empfangstechnik zur Implementierung dieser Technik zu zwingen, also nur noch (zumindest fĂŒr bestimmte MĂ€rkte) zu dem Kopierschutzsignal kompatible GerĂ€te herzustellen, welche dann die Anweisungen richtig auswerten und die Nutzung entsprechend beschrĂ€nken. Einige Hersteller tun sich dabei durch vorauseilenden Gehorsam hervor oder schieben „Hollywood“ als Grund fĂŒr fehlende oder beschrĂ€nkte Produktfunktionen vor. In den USA wurde eine entsprechende Anweisung kurz vor ihrem Inkrafttreten im August 2005 gerichtlich gestoppt.

In der geplanten WIPO Broadcasting Tready sollen auch gesetzgeberisch Regelungen zum Schutz von senderspezifischen EinschrÀnkungen auf der EmpfÀngerseite gefordert werden.

Zwar fĂ€llt das Broadcast Flag mehr oder weniger unter die Schutzklauseln fĂŒr Kopierschutzsysteme der internationalen WIPO-Vereinbarungen, aber da z. B. der Senderdatenstrom spĂ€testens nach dem EntschlĂŒsseln durch die Smartcard (beim Bezahlfernsehen) unverschlĂŒsselt vorliegt, ist hier der gesetzliche Schutz nicht so umfassend wie das bei geschlossenen Rechtekontrollsystemen der Fall wĂ€re.

Viele Bezahlfernsehanbieter, inklusive Kabelnetzbetreibern, unterstĂŒtzen (offiziell) nur GerĂ€te, die die von ihnen gesetzten Anforderungen erfĂŒllen; dazu gehört zukĂŒnftig verstĂ€rkt auch die Auswertung eines Broadcast Flag. Im Gegenzug werden damit allerdings auch einige GerĂ€teklassen unterstĂŒtzt, die bisher aus Angst vor Weiterverbreitung in den AGB „verboten“ waren, z. B. Festplattenrekorder. Die Verwendung eines nicht zugelassenen EmpfangsgerĂ€ts verstĂ¶ĂŸt aber möglicherweise gegen Klauseln in den VertrĂ€gen des Anbieters.

Siehe auch

Weblinks

es:Broadcast flag it:Broadcast flag ja:ăƒ–ăƒ­ăƒŒăƒ‰ă‚­ăƒŁă‚čăƒˆăƒ•ăƒ©ă‚°

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