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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er fĂŒr verwandte Spezialrechtsgebiete zustĂ€ndig wie etwa dem Berufsrecht in der Rechtspflege.

Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fĂŒnf obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Bild:Karlsruhe bundesgerichtshof alt.jpg
Palais des Erbgroßherzogs Friedrich, Karlsruhe
Bild:Karlsruhe bundesgerichthof neu.jpg
Haupteingang und Neubau, Karlsruhe

Inhaltsverzeichnis

GrĂŒndung und Sitz

Der Bundesgerichtshof wurde 1950 gegrĂŒndet. Er hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe, im ehemaligen Erbgroßherzoglichen Palais. Der 5. Strafsenat des BGH hat seinen Sitz in Leipzig, in der Villa Sack. UrsprĂŒnglich sollte nach der Wiedervereinigung der gesamte BGH in das historische GebĂ€ude des Reichsgerichtes in Leipzig ziehen. Jedoch weigerten sich die Richter, aus Karlsruhe wegzugehen. Als „EntschĂ€digung“ erhielt Leipzig den 5. Strafsenat, der vorher als einziger BGH-Senat in Berlin saß. Dies war seinerzeit der Fall, um Revisionsverfahren in Berlin abhalten zu können, und StraftĂ€ter nicht durch die DDR transportieren zu mĂŒssen. In das historische Leipziger GebĂ€ude des Reichsgerichts zog am 22. August 2002 das Bundesverwaltungsgericht.

Gerichtsorganisation

Der BGH ist in Senate gegliedert, die mit je einem Vorsitzenden Richter und vier Beisitzern besetzt sind. Es gibt:

FĂŒr die Entscheidungen ĂŒber ErmittlungsantrĂ€ge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind wie bei jedem Strafgericht besondere Ermittlungsrichter bestellt. Diese Richter sind Mitglieder der oben aufgefĂŒhrten Strafsenate. Ihre Entscheidungen können in bestimmten FĂ€llen (§ 304 Abs. 5 StPO) durch Beschwerde angefochten werden, ĂŒber welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt).

GeschÀftsverteilung

Die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die verschiedenen Senate ist im GeschĂ€ftsverteilungsplan des Gerichts geregelt. Das Prinzip des gesetzlichen Richters verlangt, dass von vorne herein nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegt ist, welcher Senat in welcher Besetzung fĂŒr einen Fall zustĂ€ndig ist, bevor der Bundesgerichtshof fĂŒr eine Rechtssache zustĂ€ndig wird. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte weitgehend ausgeschlossen sein.

Der GeschĂ€ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die ZustĂ€ndigkeit der Senate dabei in Zivilsachen nach den betroffenen Rechtsmaterien, in Strafsachen in der Regel danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. ZusĂ€tzlich sind den Strafsenaten SonderzustĂ€ndigkeiten zugewiesen, so etwa dem 3. Strafsenat, der daher als Staatsschutzsenat bezeichnet wird. Der vollstĂ€ndige GeschĂ€ftsverteilungsplan steht auf den Seiten des Bundesgerichtshofs zum Download zur VerfĂŒgung.

GegenwÀrtig bestehen im Groben folgende ZustÀndigkeiten:

Bild:Strafsenate des BGH mit 24 Oberlandesgerichten.png
Die 24 Oberlandesgerichte und die 5 zustÀndigen Strafsenate

Aufgaben

Der Bundesgerichtshof soll durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden.

DarĂŒber hinaus nimmt das Gericht eine Vorreiterrolle im elektronischen Rechtsverkehr wahr, weshalb dort seit 2001 elektronische Dokumente eingereicht werden können. Der BGH war an der Entwicklung von XJustiz <ref>XJustiz: Elektonischer Rechtsverkehr mit XML</ref> maßgeblich beteiligt, mit dem (zumindest) bundesweit einheitliche Standards fĂŒr den Austausch elektronischer Informationen geschaffen werden sollen.

Seit September 2007 können elektronische Dokumente in Form des ISO-zertifizierten OpenDocument-Formats beim Bundespatentgericht (und beim Bundesgerichtshof) eingereicht werden.<ref>Inhaltsverzeichnis</ref>

Veröffentlichung der Entscheidungen

Der Bundesgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen seit 2000 in elektronischer Form (anonymisiert) auf seiner Website im Internet. Von den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichtshofs (und den Mitgliedern der Bundesanwaltschaft) werden die Entscheidungssammlungen BGHZ, BGHSt (vom Bundesgerichtshof in erster Linie zitiert, aber im strengen Sinn keine amtliche Sammlung) und BGHR herausgegeben. Lediglich der Veröffentlichung von BGH-Entscheidungen (zum Teil mit Besprechung) ist die vierzehntĂ€glich erscheinende Zeitschrift BGH-Report gewidmet. Daneben veröffentlichen viele juristische Fachzeitschriften Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Kostenpflichtig stehen die Entscheidungen (seit etwa 1984 im Wesentlichen vollstĂ€ndig, davor lĂŒckenhaft) in der Datenbank juris zur VerfĂŒgung.

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs veröffentlicht hÀufig Pressemitteilungen zu anstehenden und ergangenen Entscheidungen sowie zum Zu- und Abgang von Richtern usw.

Bestellung der Richter

Die Richter am Bundesgerichtshof tragen durch die oben angefĂŒhrten Aufgaben eine besondere Verantwortung. Durch die Auswahl der Richter kann die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinflusst werden. Deshalb wird die Auswahl der Richter von einem Richterwahlausschuss vorgenommen. Diesem gehören die Justizminister der LĂ€nder und 16 vom Bundestag gewĂ€hlte Mitglieder an. Die Richter werden vom BundesprĂ€sidenten ernannt. Der Bundesgerichtshof gibt durch seinen PrĂ€sidialrat eine Stellungnahme zu einem Bewerber ab, diese Stellungnahme ist aber fĂŒr den Richterwahlausschuss nicht bindend.

RechtsanwÀlte

Vor dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen grundsĂ€tzlich (abgesehen von Patent-Nichtigkeitsverfahren) nur besonders zugelassene RechtsanwĂ€lte auftreten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium der Justiz (§ 170 BRAO). Zugelassen werden kann nur, wer durch den Wahlausschuß fĂŒr RechtsanwĂ€lte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird (§ 164 BRAO). Der Wahlausschuß besteht aus dem PrĂ€sidenten und den SenatsprĂ€sidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des PrĂ€sidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des PrĂ€sidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 BRAO). Ob diese ZulassungsbeschrĂ€nkung mit Verfassungsrecht (Art. 12 GG) vereinbar ist, wird seit Jahren immer wieder aufs Neue diskutiert. Durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 − AnwZ 2/06 − hat der BGH das Verfahren der Wahl der RechtsanwĂ€lte als verfassungsgemĂ€ĂŸ bestĂ€tigt. Gegen diesen Beschluss hat ein Anwalt, der vom Wahlausschuss nicht gewĂ€hlt wurde, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie wurde mit Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 1295/07 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen RechtsanwÀlte sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

PrÀsidenten des Bundesgerichtshofes

PrÀsidenten des Bundesgerichtshofes
Nr. Name (Lebensdaten) Amtsantritt Ende der Amtszeit
1 Hermann Weinkauff (1894–1981) 1. Oktober 1950 31. MĂ€rz 1960
2 Bruno Heusinger (1900–1987) 1. April 1960 31. MĂ€rz 1968
3 Robert Fischer (1911–1983) 1. April 1968 30. September 1977
4 Gerd Pfeiffer (1919–2007) 1. Oktober 1977 31. Dezember 1987
5 Walter Odersky (* 1931) 1. Januar 1988 31. Juli 1996
6 Karlmann Geiß (* 1935) 1. August 1996 31. Mai 2000
7 GĂŒnter Hirsch (* 1943) 15. Juli 2000 31. Januar 2008
8 Klaus Tolksdorf (* 1948) 1. Februar 2008

VerhÀltnis zum EuropÀischen Gerichtshof

Hat der Bundesgerichtshof Recht der EuropĂ€ischen Union anzuwenden, so ist er gemĂ€ĂŸ Art. 234 III EUV grundsĂ€tzlich verpflichtet, eine noch ungeklĂ€rte Rechtsfrage vorab im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angegriffen werden können.

Oberste Gerichte in anderen Staaten

Zu obersten Gerichten in anderen Staaten siehe Oberstes Gericht.

Bedeutung des BGH fĂŒr Österreich

Der BGH ist auch fĂŒr die österreichische Rechtswissenschaft von Bedeutung: Das österreichische Handelsrecht, das bis zur EinfĂŒhrung des Unternehmensgesetzbuchs am 1. Januar 2007 als wichtigstes Gesetz das 1938 in Österreich eingefĂŒhrte deutsche HGB kannte, orientiert sich in AuslegungsfĂ€llen bevorzugt an Entscheidungen des BGH.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

<references/>

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