Bundesrat (Österreich)
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Der Bundesrat bildet in Österreich neben dem Nationalrat die zweite Kammer des österreichischen Parlaments. Er ist der Vertretungskörper der Bundesländer auf Bundesebene. Der Vorsitzende des Bundesrates wird als Bundesratspräsident bezeichnet. Die Mandatare führen den Titel Bundesrat oder Bundesrätin.
Im Gegensatz zu Deutschland gilt im österreichischen Bundesrat das freie Mandat. Jedes Mitglied kann frei abstimmen, es gibt keinen Zwang zur Blockabstimmung in Fraktions- oder Länderblöcken.
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[Bearbeiten] Aufgaben
In der politischen Praxis hat der Bundesrat in Österreich nur sehr geringen Einfluss, da er in den allermeisten Fällen gegenüber dem Nationalrat nur ein suspensives (d. h. aufschiebendes) Vetorecht besitzt, das vom Nationalrat durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beharrungsbeschluss übergangen werden kann. Damit ergibt sich – bis auf wenige Ausnahmen – nur eine bestenfalls aufschiebende Wirkung bei der Ablehnung eines Gesetzes.
Ein absolutes Vetorecht hat der Bundesrat in folgenden Fällen:
- Verfassungsgesetze und -bestimmungen, welche die Kompetenzen der Bundesländer einschränken
- gesetzliche Bestimmungen, welche die Rechte des Bundesrates selbst betreffen
- Staatsverträge, welche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundesländer regeln.
Manche Gesetze sind auch ausschließlich dem Nationalrat vorbehalten, der Bundesrat hat hier nicht einmal ein suspensives Vetorecht. So zum Beispiel die Finanzgesetzgebung.
[Bearbeiten] Zusammensetzung
Die Anzahl der Sitze pro Bundesland wird per Entschließung vom Bundespräsidenten (zuletzt 2002) nach jeder allgemeinen Volkszählung nach der Einwohnerzahl der Bundesländer festgelegt und beträgt zwischen drei und zwölf Sitzen. Der Bundesrat wird von den Landtagen beschickt und spiegelt deren Zusammensetzung wider. Die Mitglieder des Bundesrates sind – anders als im Deutschen Bundesrat – den jeweiligen Landtagen oder Landesregierungen nicht verantwortlich (freies Mandat). Die Mitglieder des Bundesrates werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des jeweiligen Landtages gewählt. Den Bundesratspräsidenten stellt, im halbjährlichen Wechsel, jeweils die stärkste Fraktion eines anderen Bundeslandes.
[Bearbeiten] Sitzverteilung im Bundesrat
[Bearbeiten] Zusammensetzung nach Parteien
Der Bundesrat setzt sich gegenwärtig aus folgenden Gruppierungen zusammen:[1]
| Parteien | Gesamt | SPÖ | ÖVP | Grüne | FPÖ | BZÖ | FRITZ | Regierung | Opposition | |
| Sitze |
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Fraktionsstatus genießen derzeit nur SPÖ und ÖVP.
[Bearbeiten] Zusammensetzung nach Bundesländern [2]
| Gesamt | SPÖ | ÖVP | ohne Fraktion 1 | |
| Burgenland |
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| Kärnten |
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| Niederösterreich |
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| Oberösterreich |
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| Salzburg |
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| Steiermark |
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| Tirol |
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| Vorarlberg |
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| Wien |
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| Zusammen |
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1) Davon 3 Grüne, 2 FPÖ, 2 BZÖ, 1 FRITZ
2) BZÖ
3) davon 1 FPÖ, 1 Grüne
4) Grüne
5) FRITZ
[Bearbeiten] Kritik
Die Sinnhaftigkeit des Bundesrates ist umstritten. Verschiedene politische Stimmen (vor allem der Länder) wollen eine Aufwertung des Bundesrats, andere im Gegenteil seine Abschaffung. Kritiker meinen, der Bundesrat werde von den Parteien als politische Kaderschmiede missbraucht, um Jungpolitikern den ersten Kontakt mit der Bundespolitik zu ermöglichen. Des weiteren diene er dazu, ungeliebte altgediente Nationalratsabgeordnete „wegzuloben“, wie z.B. den ehemaligen freiheitlichen Abgeordneten John Gudenus: Nachdem dieser die Existenz von Gaskammern in Frage gestellt hatte, musste er als Abgeordneter zum Nationalrat zurücktreten, um einige Monate später in den medienfernen Bundesrat einzuziehen.
Unter Politologen gibt es eine breite Mehrheit für seine Abschaffung. Eine Reform, in welche Richtung auch immer, erweist sich als schwierig. Diskutiert werden daher nicht nur seine Kompetenzen, sondern auch eine andere Zusammensetzung, z.B. ein Gremium, das aus Vertretern der Landtage (in Personalunion) oder der Landesregierungen bestehen soll. Damit könnte man zumindest finanzielle Einsparungen erwirken. Angedacht wurde auch, den Bundesrat durch das inoffizielle Gremium der Landeshauptleutekonferenz (ein informelles Zusammentreffen aller Landesregierungschefs, das allerdings kein verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist) zu ersetzen.
In seiner momentanen Form, in der er Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats in der Regel nicht verhindern, sondern bloß verzögern kann, wird er dem Anspruch, Vertretung der Bundesländer bei der Gesetzgebung des Bundes zu sein, aus mehreren Gründen nicht gerecht. Zum einen spiegelt er die Fraktionsstärken der jeweilgen Landtage wieder, sodass insgesamt die Stärken der Parteien in Nationalrat und Bundesrat in etwa gleich sind. Das hat zur Folge, dass das Kräfteverhältnis der Parteien in den beiden Kammern sich kaum unterscheidet. Die Bundesräte sind auch nicht - zum Unterschied von Deutschland - nach Bundesländern angeordnet, sondern nach der Parteizugehörigkeit. Des weiteren bilden die Abgeordneten zum Nationalrat und die Bundesräte der jeweiligen Parteien gemeinsame Clubs, sodass das Abstimmungsverhalten der Bundesräte nicht von Länderinteressen, sondern von Parteiinteressen geleitet wird. Stimmt etwa die sozialdemokratische Fraktion im Nationalrat einem Gesetzesantrag zu, so tun das erfahrungsgemäß meist auch die sozialdemokratischen Bundesräte, unabhängig davon, von welchem Bundesland sie entsandt sind.
Von Politologen wird die Sinnhaftigkeit eines Zweikammernsystems in einem Land der Größe Österreichs grundsätzlich in Frage gestellt. Vergleichbare Länder, wie etwa Schweden, Norwegen oder Dänemark haben meist lediglich ein Einkammernparlament.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Zusammensetzung des Bundesrates nach 1945 (Stand: 8. Juli 2008)
- ↑ Internetauftritt des österreichischen Parlaments, Stand 8. Juli 2008
[Bearbeiten] Weblinks
Erste Republik: I. GP (1920–1923) | II. GP (1923–1927) | III. GP (1927–1930) | IV. GP (1930–1934)
Zweite Republik: V. GP (1945–1949) | VI. GP (1949–1953) | VII. GP (1953–1956) | VIII. GP (1956–1959) | IX. GP (1959–1962) | X. GP (1962–1966) | XI. GP (1966–1970) | XII. GP (1970–1971) | XIII. GP (1971–1975) | XIV. GP (1975–1979) | XV. GP (1979–1983) | XVI. GP (1983–1986) | XVII. GP (1986–1990) | XVIII. GP (1990–1994) | XIX. GP (1994–1996) | XX. GP (1996–1999) | XXI. GP (1999–2002) | XXII. GP (2002–2006) | XXIII. GP (seit 2006)

