Rat der Europäischen Union

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Dieser Artikel behandelt den Rat der Europäischen Union (Ministerrat). Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Europarat oder dem Europäischen Rat.
Flagge der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union (umgangssprachlich (EU-)Ministerrat, laut Vertragstext einfach Rat) ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Gemeinschaft. Die Bezeichnung Rat der „Europäischen Gemeinschaft(en)“ ist nicht mehr gebräuchlich. Der Rat ist Teil des politischen Systems der EU und setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene, die regelmäßig zusammentreten. Sitz ist das Consilium, das Justus-Lipsius-Gebäude in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober tagt der Rat in Luxemburg.

Der Rat nimmt zusammen mit dem Europäischen Parlament Gesetzgebungsvollmachten innerhalb der EU wahr (Sekundärrecht), ist also Teil der Legislative. Seine Mitglieder (Minister) sind in ihren Mitgliedsstaaten aber Teil der Exekutive (der nationalen Regierungen). Dies ist ein Beispiel für Exekutivföderalismus. Kritiker sehen darin jedoch einen Widerspruch zum Prinzip der Gewaltenteilung und einen Grund für das Demokratiedefizit der EU.

Mit dem Vertrag über die Europäische Union (auch bekannt als Vertrag von Maastricht) kam es auch zur Umbenennung, vor dem 8. November 1993 hieß der Rat der Europäischen Union noch Rat der Europäischen Gemeinschaften.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Organisation

Der Rat ist ein einheitliches Organ, tritt aber aufgrund der unterschiedlichen Politikbereiche in unterschiedlichen Ratsformationen zusammen. Seit 2002 sind dies die folgenden:

Das Treffen der Außenminister wird als Allgemeiner Rat (Rat "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, RAA/AB) bezeichnet, bei Treffen der Fachminister wird die jeweilige Bezeichnung hinzugesetzt (z. B. Rat "Umwelt" oder Rat "Landwirtschaft und Fischerei"). Der Rat kann bei schwerwiegenden Entscheidungen oder Problemen auch in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagen - dieser darf jedoch nicht mit dem Europäischen Rat verwechselt werden. Die Bezeichnung Rat der Europäischen Union wurde durch den Beschluss vom 8. November 1993 eingeführt. Im EG-Vertrag, im Euratom-Vertrag und im EGKS-Vertrag ist nur von "Rat" die Rede.

Die Sitzungen des Rates werden vorbereitet vom Ausschuss der ständigen Vertreter, einem Gremium der ständigen Vertreter (vgl. mit Botschaftern) der Mitgliedsstaaten bei der EU.

Der Rat verfügt über ein Generalsekretariat mit ca. 2500 Mitarbeitern. Generalsekretär und somit auch Hoher Vertreter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist der Spanier Javier Solana.

Der Rat der Europäischen Union ist entgegen seiner Bezeichnung kein Organ der Europäischen Union, sondern ein Organ der Europäischen Gemeinschaft (Art. 7 I EGV, Art. 202 ff. EGV). Die EU bedient sich im Rahmen der intergouvernementalen Zusammenarbeit (GASP, PJZS) des Rates im Wege der Organleihe (Art. 5 EUV).

Nähere Regelungen zur Organisation enthält die Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union.

Das Abschlussdokument einer Tagung des Rates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Rates wird im offiziellen Sprachgebrauch der Europäischen Union als Schlussfolgerungen des Rates bezeichnet.

[Bearbeiten] Ratspräsidentschaft

Siehe Hauptartikel: Präsident des Rats der Europäischen Union

Die Ratspräsidentschaft wird von einem Mitgliedstaat der EG wahrgenommen und wechselt halbjährlich. Am 12. Dezember 2005 hat der Rat der Europäischen Union die Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat bis 2020 festgelegt. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [1]. Den Vorsitz in den einzelnen Ratssitzungen führen die Fachminister oder andere, besonders ernannte Vertreter aus dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Ratspräsidentschaft ausübt.

Die drei Mitgliedstaaten, die die jeweils letzte, aktuelle und nächste Ratspräsidentschaft wahrnehmen, arbeiten als sog. Troika in solchen Fragen, die die Ratspräsidentschaft betreffen, zusammen.

Im abgelehnten Vertrag über eine Verfassung für Europa war vorgesehen, dass der Vorsitz im Rat für einen Zeitraum von 18 Monaten von einer Gruppe von drei Mitgliedsländern gewährleistet wird. Der Präsident des Rats wäre nach dem Vertragsentwurf vom Europäischen Rat gewählt worden und hätte eine Amtszeit von 30 Monaten gehabt. Er hätte einmal wiedergewählt werden können.

[Bearbeiten] Stimmenverteilung

Je dunkler die Landesfarbe, desto mehr Stimmen hat das Land

Je nachdem, in welchen Politikbereich die Vorlagen fallen, über die der Rat entscheidet, sieht der EG-Vertrag verschiedene Abstimmungsverfahren vor. Entweder beschließt der Rat einstimmig, in Verfahrensfragen manchmal mit einfacher Mehrheit. Seit Inkrafttreten des Vertrages von Nizza gilt in vielen Politikbereichen die qualifizierte Mehrheitswahl. Bei diesem Verfahren kann der Rat Rechtsakte verabschieden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten
  • 255 von 345 Stimmen
  • Auf Antrag eines Mitgliedstaates muss festgestellt werden, ob die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 62% der EU-Bevölkerung umfassen.

Die Stimmenverteilung richtet sich grob nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten, wobei die kleinen Staaten proportional bevorzugt sind.

Stimmen Länder
3 Malta
4 Luxemburg, Zypern, Estland, Slowenien, Lettland
7 Litauen, Irland, Finnland, Dänemark, Slowakei
10 Österreich, Schweden, Bulgarien
12 Portugal, Ungarn, Belgien, Tschechien, Griechenland
13 Niederlande
14 Rumänien
27 Polen, Spanien
29 Italien, Frankreich, Großbritannien, Deutschland

[Bearbeiten] Kritikpunkte

[Bearbeiten] Transparenz

Wesentliche Merkmale im Mittelpunkt der Diskussionen um die Transparenz des Rats sind:

  • die Öffentlichkeit oder Geheimhaltung der Sitzungen und
  • der Zugang zu den Sitzungsprotokollen.

Nachdem der Rat am 6. Dezember 1993 seine Geschäftsordnung geändert hat, gilt: In der Regel berät der Rat unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Nur bestimmte Beratungen sind öffentlich (z.B. zum Halbjahresprogramm des Vorsitzes oder Abstimmungen über Rechtsakte). Die Tagungen des Rates unter Ausschluss der Öffentlichkeit haben jedoch den Vorteil, dass man leichter Kompromisse erzielen kann, als dies bei öffentlichen Beratungen der Fall wäre. Es ist für einen Mitgliedstaat insofern leichter nachzugeben, ohne dabei das Gesicht zu verlieren.

Für die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse und der Abstimmungserklärungen der Mitgliedstaaten hat der Rat am 2. Oktober 1995 einen Verhaltenskodex angenommen, der eine Veröffentlichung dann vorsieht, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig geworden ist. Die Modalitäten der Veröffentlichung wurden vom Ausschuss der ständigen Vertreter in einem Bericht vom 8. November 1995 festgelegt; hierbei erlauben die aktuellen Bestimmungen der Geschäftsordnung ein Zurückhalten von Sitzungsprotokollen mit der Begründung, dass sich das auf laufende Entscheidungsprozesse auswirken kann. Der – noch nicht ratifizierte – Vertrag von Lissabon sieht dagegen vor, dass der Rat, wenn er als Gesetzgeber tätig wird, grundsätzlich öffentlich tagt.

[Bearbeiten] Abstimmungsverfahren

Ein anderer Kritikpunkt ist das Abstimmungsverfahren nach dem Vertrag von Nizza, das als wenig transparent und kompliziert gerügt wird. So wird im Rat nicht nach dem Prinzip „ein Staat, eine Stimme“ abgestimmt, sondern eine Gewichtung nach Einwohnerzahl der Staaten durchgeführt. Diese Gewichtung ist jedoch nicht proportional: Beispielsweise haben die sechs bevölkerungsstärksten Staaten zwar 74 % der Einwohner, aber nur etwas mehr als 50 % der Stimmen im Rat. Sollte etwa eine Parität erreicht werden, die sich an der Einwohnerzahl ausrichtet, so müsste beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland im Vergleich mit der Slowakei viermal mehr Stimmen besitzen als jetzt. Der Vertrag von Lissabon sieht daher als neuen Abstimmungsmodus die "doppelte Mehrheit" vor, wonach für jede Entscheidung sowohl eine Mehrheit der Staaten als auch der Einwohner notwendig ist.

[Bearbeiten] Literatur

  • Francis Cheneval: Legitimationsgrundlagen der Europäischen Union. Lit, Münster 2005, ISBN 3-8258-8011-7.
  • Martin Bauer: Politikberatung im Rat der Europäischen Union, in: Steffen Dagger, Michael Kambeck (Hrsg.): Politikberatung und Lobbying in Brüssel. VS-Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 3-531-15388-9, S. 90–102.
  • Marcell von Donat: Das ist der Gipfel - Die EG-Regierungschefs unter sich. Nomos, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1496-6.
  • Jan-Peter Hix: Das institutionelle System im Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.): Der Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents: Verfassungsrechtliche Grundstrukturen und wirtschaftsverfassungsrechtliches Konzept. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0685-1, S. 75–100.
  • Matthias Herdegen: Europarecht. 9. Auflage. Beck, München 2007, ISBN 3-406-56071-7.
  • Jakob Lempp: Macht „im“ Rat und Macht „des“ Rates. Eine Analyse des Machtgefüges im Rat und um den Rat der Europäischen Union, in: Werner J. Patzelt (Hrsg.): Parlamente und ihre Macht. Kategorien und Fallbeispiele institutioneller Analyse. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1588-5, S. 115–144.

[Bearbeiten] Weblinks

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