Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den in § 2 Abs.1 EStG genannten, der Einkommensteuer unterliegenden, sieben Einkunftsarten. Für einen Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung müssen gemäß § 15 Abs. 2 EStG folgende Merkmale vorliegen:
Positivmerkmale:
- Selbstständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung [Unternehmerrisiko] und auf eigene Verantwortung [Unternehmerinitiative])
- Nachhaltigkeit (Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht)
- Gewinnerzielungsabsicht (das prognostizierte Totalergebnis des Unternehmens betrachtet, sollte sich ein Gewinn ergeben, andernfalls Vermutung der Liebhaberei)
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (nachhaltige Teilnahme des Steuerpflichtigen am Leistungs- und Güteraustausch [Austausch von Leistung und Gegenleistung]; die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss nach außen hin in Erscheinung treten; der Steuerpflichtige muss sich mit seiner Tätigkeit an die Allgemeinheit wenden)
Negativmerkmale:
- land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
- Ausübung eines freien Berufs
- private Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
In Deutschland sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß der Legaldefinition in § 15 EStG
- Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
- die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
- die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
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