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gulli:lexikon - Alle Begriffe der Untergrund-Szene

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Zustimmung ist die Äußerung, dass man mit jemandem anderen einer Meinung sei oder ihm zustimmt.

Juristisch ist Zustimmung die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.

Die Zustimmung einer Behörde wird immer als Genehmigung bezeichnet, auch wenn sie vorher erklärt wird. In der Regel handelt es sich dabei um einen begünstigenden Verwaltungsakt, allgemein in Form einer Bescheinigung.

Sprachgebrauch des deutschen Rechts

Wird die Zustimmung vorher erklärt, nennt man sie Einwilligung (nach der Legaldefinition in Vorlage:§ BGB). Die nachträgliche Zustimmung wird als Genehmigung (nach der Legaldefinition in Vorlage:§ Abs. 1 BGB) bezeichnet.

Begrifflich zu unterscheiden ist die Einwilligung von der rein tatsächlichen Handlung, mit dem einem anderen ein Tun gestattet wird, beispielsweise das Einverständnis zum Zutritt, das beim Hausfriedensbruch (Vorlage:§ StGB) den strafrechtlichen Tatbestand entfallen lässt; die Einwilligung zur Körperverletzung, die bei ärztlichen Heilbehandlungen eine Rolle spielt (Vorlage:§ StGB); sowie die Genehmigung von der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts.

Der deutsche Gesetzgeber verwendet jedoch gelegentlich den Begriff der Genehmigung als Oberbegriff für die vorherige und die nachträgliche Zustimmung.

Regelung im deutschen Zivilrecht

Die Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie stellt ein Gestaltungsrecht dar und ist bedingungsfeindlich.

Wichtige Fälle des Zustimmungserfordernisses sind die Geschäfte beschränkt Geschäftsfähiger durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter (Vorlage:§ ff. BGB), die Vertretung ohne Vertretungsmacht (Vorlage:§ ff. BGB) und die Verfügungen von Dritten oder Nichtberechtigten.

Die zivilrechtliche Zustimmung ist in den Vorlage:§ ff. BGB geregelt.

Siehe auch

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