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gulli:lexikon - Alle Begriffe der Untergrund-SzeneTipp: Benutze die Suche, um weitere Begriffe im gulli:lexikon nachzuschlagen. Eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung, abgekürzt EULA (von engl. End User License Agreement), ist eine spezielle Lizenzvereinbarung, welche die Benutzung von Software regeln soll. Texte mit einer EULA werden oftmals zu Beginn der Installation der Software angezeigt. In den meisten Fällen stellt eine EULA keinen wirksamen Vertrag dar, da der Nutzer niemals seinerseits das Angebot des Softwareherstellers auf Abschluss der Vereinbarung annimmt. Somit ist der Benutzer nicht an die Einhaltung der Bedingungen gebunden. Der Grund dafür liegt darin, dass der Käufer der Software bereits mit Übereignung Eigentum an dem Datenträger erlangt, auf dem sich die Software befindet. Das Eigentum am Datenträger berechtigt ihn bereits zur Benutzung der darauf befindlichen Software, so dass auch diverse Handlungen, die nach Urheberrecht eigentlich der Zustimmung des Rechteinhabers bedürfen, auch ohne dessen Zustimmung erlaubt sind, wie bspw. das Vervielfältigen zum Zwecke der Installation. Aus diesem Grund führt das Anklicken von „Ich stimme der EULA zu“ o. ä. nicht zum Abschluss eines Vertrages: der Hersteller kann nicht annehmen, dass der Käufer, der bereits das Recht zur Benutzung hat, einen weiteren Vertrag abschließen möchte, der ihm die Nutzung erlauben würde, da typischerweise niemand Verträge abschließt, die ihm keinerlei Vorteile, wohl aber u.U. Nachteile einbringen könnten. Das „Bejahen“ der EULA hat also keinen Erklärungsgehalt und kann somit keine Willenserklärung darstellen. Nach bundesdeutschem Recht wäre ein Großteil der Klauseln dieser Vereinbarungen darüber hinaus zumindest für Privatkunden auch deshalb nicht bindend, weil sie als AGB den Endnutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken. Etwas anderes kann jedoch für Software gelten, die der Nutzer von der Hersteller Homepage herunterlädt. Oft werden in diesem Zusammenhang Lizenzvereinbarungen seitens des Herstellers aufgestellt, die der Nutzer akzeptieren muss, um den Download ausführen zu können. Dies ist mithin der klassische Fall eines Lizenzvertrages für Verbraucher. Das Benutzungsrecht wird durch die Klauseln des Vertrages eingeschränkt, obwohl sich das Programm auf dem Datenträger des Nutzers befindet. Das Benutzungsrecht kann grundsätzlich wiederum aus dem Eigentum der Festplatte erfolgen. Es ist urheberrechtlich irrelevant, ob der Rechteinhaber vorher Eigentum an dem Vervielfältigungsstück haben musste. Die Folge ist demnach, dass ein Download-Programm ohne lizenzrechtliche Vereinbarungen vor dem Download, gleich behandelt werden muss, wie eine Software, die man auf einem Datenträger in einem Geschäft erhält. Literatur
Siehe auch
en:Software license agreement es:Licencia de software eu:Software lizentzia fr:Licence de logiciel hu:EULA id:EULA it:EULA lt:Programos licencija nl:EULA pl:Licencja oprogramowania simple:Software licence sk:Softvérová licencia sv:Programvarulicens th:ลิขสิทธิ์ซอฟต์แวร์ tr:Son kullanıcı lisans anlaşması uk:Ліцензія ПЗ Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Endbenutzer-Lizenzvertrag aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |
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