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Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Geldstrafe nach TagessÀtzen

Die Geldstrafe wird in Deutschland in TagessÀtzen bemessen. Dieses Tagessatzsystem stammt aus dem skandinavischen Raum. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, die Strafen den unterschiedlichen wirtschaftlichen VerhÀltnissen der TÀter anzupassen.

Höhe der TagessÀtze

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen VerhĂ€ltnissen (EinkĂŒnfte, Unterhalt etc.) des TĂ€ters und variiert zwischen einem und 5.000 Euro. Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB). Eine Tagessatzhöhe unter 10 Euro wird selten verhĂ€ngt, dies entspricht etwa den Leistungen und AnsprĂŒchen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Über die Anzahl der verhĂ€ngten TagessĂ€tze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 TagessĂ€tze. Der vom TĂ€ter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 30 TagessĂ€tzen zu je 10 Euro folgt damit eine Geldstrafe von 300 Euro. Ein gut situierter TĂ€ter, der zu 30 TagessĂ€tzen zu je 200 Euro verurteilt wird, zahlt fĂŒr eine vergleichbare Tat eine Geldstrafe von 6.000 Euro. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 des Nettoeinkommens.

Ersatzfreiheitsstrafe

Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz. Ist der Verurteilte nicht in der Lage die Geldstrafe zu bezahlen, kann er beantragen ersatzweise gemeinnĂŒtzige Arbeit zu leisten.

Ersatzgeldstrafe

Die Ersatzgeldstrafe (nach § 47 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches) wird in Deutschland nur noch fĂŒr bestimmte Strafvorschriften des Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes benötigt, da sĂ€mtliche ĂŒbrigen Strafvorschriften bei den VergehenstatbestĂ€nden die Androhung sowohl von Freiheits- als auch von Geldstrafe vorsehen. Diese Regelung wurde nach § 12 Abs. 1 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vorgenommen.

Keine Geldstrafen

Keine Geldstrafe im engeren Sinne sind die Vermögensstrafe (die inzwischen in Deutschland fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt wurde) und der Verfall, der eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt.

Weblinks

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