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gulli:lexikon » Juristische Person
gulli:lexikon - Alle Begriffe der Untergrund-SzeneTipp: Benutze die Suche, um weitere Begriffe im gulli:lexikon nachzuschlagen. Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.
Juristische Person des ZivilrechtesGrundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein, (e.V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person – vermittelt durch ihre Organe – auch tatsächlich handeln kann. Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Das Ergebnis ist meist dasselbe. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen – weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden – nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben. Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen - der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat „individualistisch“ gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen. Juristische Personen des Privatrechts sind:
Juristische Person des öffentlichen RechtsJuristische Personen des öffentlichen Rechts sind
RechtsgeschichteIm 19. Jahrhundert konkurrierten verschiedene wissenschaftliche Theorien um die selbständige juristisch-dogmatische Deutung und Einordnung von Personenmehrheiten, Vermögensmassen u.a. in das geltende Recht (sog. Gemeines Recht). Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871-1945) entschied sich für die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende „Bürgerliche Gesetz-Buch“. In der Folge kreierte der Gesetzgeber die streng limitierte Zahl spezieller gesetzlicher juristischer Personen (Eingetragener Verein/e.V., Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH, Kommanditgesellschaft/KG, Aktiengesellschaft/AG und neuestens die Europäische Aktiengesellschaft/SE und die Wirtschaftliche Interessenvereinigung/EWIV).
AchtungAchtung: Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synonym oder in engem Zusammenhang verwendet. Jeder hat aber seine eigene Bedeutung. Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Rechtsform. Siehe auchWeblinks
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