Komplementär (Gesellschaftsrecht)
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In der deutschen Rechtssprache ist ein Komplementär der persönlich haftende Gesellschafter (phG[1])einer Kommanditgesellschaft.
Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden, lediglich im Innenverhältnis, also unter den Gesellschaftern. Wer sich an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch fünf Jahre nach dem Austritt für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren. Der nur beschränkt haftende Gesellschafter heißt Kommanditist.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Beck'scher Bilanzkommentar
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