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Eingeschlagene Schaufensterscheibe ohne Vorliegen eines Eigentumsdeliktes

Unter Sachbeschädigung versteht der Gesetzgeber die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar.

Die Sachbeschädigung regelt in Deutschland Vorlage:§ StGB. Sachbeschädigung ist ein Vergehen. Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der Vorlage:§ (Datenveränderung) und Vorlage:§ (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach Vorlage:§ sind setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt.

In Österreich regeln diese Sachverhalte §§ 125 und 126a bis 126c StGB, in der Schweiz Art. 144 und 144bis.


Inhaltsverzeichnis

Tatbestandsmerkmale

Unter den Begriff der Sache fallen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere. Hier findet Vorlage:§ BGB keine Anwendung. Ohne Bedeutung ist, ob die Sache einen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) spielt keine Rolle. Bei gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der Sache notwendig (Gasflasche o. Ä.). Bei Tieren ist Vorlage:§ Tierschutzgesetz zu beachten.

Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die beschädigte Sache fremd ist. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Tathandlungen sind Beschädigen und Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist sie nicht beschädigt worden. Das trifft seit Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes aber nur dann zu, wenn das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (Absatz 2). Dieses Gesetz hatte die ausdrückliche Zielsetzung, Graffiti strafrechtlich erfassen zu können. Ob das erreicht worden ist, kann erst die Praxis zeigen. In der Rechtslehre werden Zweifel an der Geeignetheit des § 303 Abs. 2 n. F. im Hinblick auf die grundgesetzlich erforderliche Bestimmtheit geäußert.

Das Zerstören ist eine so erhebliche Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit gänzlich aufgehoben wird. Diese Handlungsalternative ist logisch unnötig, da sie von dem Begriff des Beschädigens umfasst wird.

Die bloße Entziehung der Sachsubstanz ist keine Sachbeschädigung. Eine fremde Sache wegzuwerfen oder das Fliegenlassen eines Vogels ist nicht strafbar (wobei eine Minderheit bzgl. letzterem anderer Auffassung ist). Zum Teil wird darauf abgestellt, ob mit einer Beschädigung alsbald zu rechnen ist. So dürften Vögel aus südlichen Gefilden in Deutschland in der Freiheit kaum eine Überlebenschance haben, womit sich eine Sachbeschädigung bejahen ließe.

Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt (sog. Eventualvorsatz). Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

Die im Gesetzeswortlaut angesprochende Rechtswidrigkeit („…rechtswidrig…“) ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern dient nur der Hervorhebung des Unrechts der Tat.

Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.

Konkurrenzen

Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zumeist ist hier jedoch von Gesetzeseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.

Sondertatbestände

Datenveränderung

Der Tatbestand des Vorlage:§ StGB lautet:

(1) Wer rechtswidrig Daten (Vorlage:§ Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Computersabotage

Der Tatbestand der Computersabotage (Vorlage:§ StGB) lautet:

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Qualifikationen

Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich per § 126, in der Schweiz per Art. 144.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Während § 303 das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den Vorlage:§ StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände.

Zerstörung von Bauwerken

Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach Vorlage:§ StGB:

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die BrandstiftungVorlage:§ ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach Vorlage:§ StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.

(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des Vorlage:§ Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Siehe auch

Literatur

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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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