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gulli:lexikon - Alle Begriffe der Untergrund-Szene

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Dieser Beitrag unternimmt den Versuch einer systematischen Gliederung des deutschen Rechts (gegenwärtiges Recht in der Bundesrepublik Deutschland) mit dem Ziel, eine grobe Übersicht über die systematische Beziehung der verschiedenen Teilmaterien des deutschen Rechts zu geben und auf weitere Übersichtsartikel zu den jeweiligen Teilbereichen hinzuweisen.

Das positive Recht lässt sich in vier Bereiche unterteilen:

  1. Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und Selbstbestimmung. Hierzu gehören beispielsweise das bürgerliche Recht als allgemeines Privatrecht, das Handelsrecht als Sonderprivatrecht, das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Wettbewerbsrecht.
  2. Öffentliches Recht: Dieses umfasst die Beziehungen des Einzelnen zu Trägern hoheitlicher Gewalt, der staatlichen Hoheitsträger unter- sowie der Staaten zueinander. Hierzu gehören beispielsweise das Europarecht, Völkerrecht, Staats- und Verfassungsrecht, das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht und das Steuerrecht. In Abgrenzung zum Privatrecht ist das öffentliche Recht das Sonderrecht des Staates.
  3. Strafrecht: Das Strafrecht als selbständiger Teil des öffentlichen Rechts sanktioniert bestimmte Gesetzesverstöße mit dem Einsatz von Kriminalstrafe. Geregelt ist das Strafrecht im StGB und in einzelnen Vorschriften anderer Gesetze (sog. Nebenstrafrecht).
  4. Prozessrecht: Das Prozessrecht ist ebenso wie das Strafrecht eigentlich ein Teil des öffentlichen Rechts, das jedoch zweckmäßigerweise selbständig betrachtet wird. Es befasst sich mit den gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung streitiger Rechtsverhältnisse, sowie mit den Verfahren, die sonst den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind (vgl. Freiwillige Gerichtsbarkeit).

Grundlegend ist demnach vor allem die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Obwohl es sich hierbei um eine zentrale Frage der systematischen Erfassung des Rechtswesens handelt, sind die Kriterien dieser Unterscheidung noch nicht unumstritten.

Inhaltsverzeichnis

Privatrecht

Bürgerliches Recht

Das bürgerliche Recht findet sich im wesentlichen im BGB. Dem Aufbau dieses Gesetzes folgend lassen sich fünf Unterpunkte bilden: Die im Allgemeinen Teil niedergelegten Grundsätze, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.

Allgemeine Lehren

Der Allgemeine Teil des BGB ist die sichtbarste Ausformung der sogenannten Klammertechnik - die hier normierten Regelungen sind gleichsam vor die Klammer gezogen und gelten somit als allgemeine Lehren für alle in den folgenden Büchern des BGB geregelten Rechtsbereiche.

Schuldrecht

Sachenrecht

Familienrecht

Erbrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

Wettbewerbs- und Urheberrecht

Sonstiges Wirtschaftsrecht

Internationales Privatrecht

Arbeitsrecht

Öffentliches Recht

Verfassungsrecht

Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Besonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Steuerrecht

Europarecht

Kirchenrecht

Das von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kraft ihrer Selbstbestimmungsrechts gesetzte Recht (Kirchenrecht) ist kein staatliches Recht. Es ist, soweit die jeweilige Gemeinschaft öffentlich-rechtlich organisiert ist (sog. Körperschaftsstatus), aus staatlicher Perspektive öffentliches Recht. Auch das staatliche Recht in Bezug auf die Kirchen (Staatskirchenrecht) gehört überwiegend dem öffentlichen Recht an.

Strafrecht

Prozessrecht

Siehe auch

fr:Droit allemand it:Diritto tedesco ja:ドイツ法

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Systematische Struktur Deutsches Recht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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