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Urheber im privatrechtlichen Sinne (Autor) ist der Erschaffer eines literarischen, künstlerischen oder ähnlichen Erzeugnisses (eines „Werkes“).

Für die Bundesrepublik Deutschland definiert § 7 des Urheberrechtsgesetzes: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Urheber kann nur eine natürliche Person sein; die Bestimmungen des LitUrhG und des KunstUrhG, nach denen auch juristische Personen Urheber sein konnten, gelten gem. § 134 UrhG nur noch für Altfälle. Von zentraler Bedeutung für die Urhebereigenschaft ist das Vorliegen eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne.

Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler bei Berechnung der Schutzfristen maßgeblich.

Im Strafrecht wird unter dem Urheber des Verbrechens (Auctor delicti) im Gegensatz zu dem Gehilfen (Socius delicti) derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet. Das deutsche Strafgesetzbuch hat diese Bezeichnung nicht beibehalten. Es bezeichnet insbesondere den so genannten intellektuellen Urheber als Anstifter.

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